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Übernachtungssteuer - Auch Betreiber von Ferienwohnungen müssen Steuer zahlen 14.05.2019

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Eine Übernachtungssteuer – umgangssprachlich auch Bettensteuer genannt – ist eine Abgabe an die Gemeinde, die für private Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Gasthöfen, Herbergen und ähnlichen Einrichtungen erhoben wird. Seit 2014 wird diese Steuer, die fünf Prozent vom Nettoübernachtungspreis beträgt, auch in der Landeshauptstadt Schwerin erhoben. Die Übernachtungsteuer zahlt in der Regel der Gast mit dem Entgelt der Übernachtung an den Beherbergungsbetrieb, der diese dann an die Stadt Schwerin abführt.

„Zu den Beherbergungsbetrieben gehören aber eben nicht nur Hotels, Gasthöfe, Pensionen und Herbergen, sondern auch Ferienwohnungen und Ferienhäuser“, weist der Leiter des städtischen Fachdienstes Finanzwirtschaft Olaf Gersuny hin. „Jeder, der vorübergehende Übernachtungsmöglichkeiten im Stadtgebiet gegen Entgelt anbietet, ist verpflichtet, Übernachtungssteuer zu zahlen“, betont Gersuny. „Das gilt natürlich auch für Übernachtungsmöglichkeiten, die nur über das Internet angeboten werden“, fügt der Chef der Finanzwirtschaft hinzu.
Wer also die Steuer gegenüber der Stadt noch nicht erklärt hat, wird gebeten, dies schnellstmöglich nachzuholen: Stadtverwaltung Schwerin, Fachdienst Finanzwirtschaft, Fachgruppe Abgaben, Am Packhof 2 - 6, Telefon: 0385 545-1556 oder 0385 545-1561, E-Mail: uebernachtungssteuer@schwerin.de.

Die Steuerlast von fünf Prozent in der Landeshauptstadt liegt im Bundesvergleich in einer üblichen Höhe. Auch in Berlin, Erfurt, Köln oder Potsdam werden 5 Prozent erhoben.

Steuerlich erfasst sind verschiedene Hotels und Pensionen, aber auch in etwa gleicher Anzahl Ferienwohnungen im Stadtgebiet.

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