Das Verwaltungsgericht hat Festsetzungen der Schweriner Stadtplaner im Bebauungsplan der Waisengärten (B-Plan 77.11 „Alte Waisenstiftung“) bestätigt. Anwohner hatten sich dagegen mit einer Klage zur Wehr gesetzt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes folgt die zahlenmäßige Abstufung der zulässigen Vollgeschosse einem städtebaulich-gestalterischen Ansatz, der der Allgemeinheit und nicht der Regelung nachbarschaftlicher Konflikte dient. „Uns war es wichtig, durch die zum See hin aufgelockerte Bebauung weitreichende Durchblicke zu schaffen, damit die öffentlich nutzbaren Grünflächen und der Zugang zum See für die Schwerinerinnen und Schweriner erlebbar bleiben. Das Verwaltungsgericht hat unsere Auffassung bestätigt, dass Stadtplanung zuallererst das öffentliche und städtebauliche Interesse im Blick haben muss“, bewertete Baudezernent Bernd Nottebaum das Urteil (AZ 2B 2444/18 SN)
Aufgrund der eingehaltenen Abstandsflächen konnte das Gericht keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Kläger erkennen. Insbesondere der von den Klägern gerügte Dachaufbau widerspreche weder der Festsetzung von maximal drei Vollgeschossen noch der erlaubten Dachform.